Das Kuratorium:
Mitglieder des Kuratoriums:
Kuratoriumsvorsitzender:
Jürgen Kurz
Weitere Mitglieder des Kuratoriums:
Stephan Scholl
Wolfgang Daum
Frank Nauheimer
Toni Wegscheider
Werner Kaiser
Steffen Wittenauer
Informationen zur Satzung:
Die Zwecke der Stiftung und Aufgaben des Kuratoriums sind
(Auszug aus der Satzung):
Nach § 2 der Satzung verfolgt die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports, insbesondere
1.
die Förderung des Leistungs- und Wettkampfsports in der Region Pforzheim - Enzkreis - Calw
2.
die Förderung der gemeinnützigen Sportvereine in der Region Pforzheim - Enzkreis - Calw, unter besonderem Aspekt der Jugendförderung.
Außerdem ist Aufgabe der Stiftung die Beschaffung von Mitteln nach § 58 Nr. 1 AO für die in Absatz 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke.
Die Stiftung verfolgt ihre Zwecke insbesondere durch finanzielle Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung für die in Absatz 2 genannten Stiftungszwecke. Die Förderung soll im Geschäftsgebiet der Sparkasse Pforzheim Calw erfolgen.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.
Das erste Kuratorium mit sieben Mitgliedern wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins zur Förderung des Leistungssports in Pforzheim und im Enzkreis e.V. bestellt.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Nachfolgende Bestellungen erfolgen durch das Kuratorium. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus, so wird sein Nachfolger durch einstimmigen Beschluss der verbliebenen Mitglieder des Kuratoriums bestellt.
Dem Kuratorium obliegt, neben den ihm sonst aufgrund dieser Satzung übertragenen Aufgaben, die Entscheidung über die Verwendung der Vermögenserträge und Spenden entsprechend dem Stiftungszweck.
Nach § 9 der Satzung entscheidet das Kuratorium durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Sitzungen des Kuratoriums sind abzuhalten, sooft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Kuratoriums oder die Trägerstiftung die Einberufung verlangt. Die Einberufung des Kuratoriums erfolgt durch schriftliche Einladung seiner Mitglieder durch den Vorsitzenden des Kuratoriums oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung.
Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Kuratoriumsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
|